Die rechtliche Betreuung ist kein Selbstzweck, sondern ein Instrument des Gesetzgebers, das nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn andere Hilfen nicht ausreichen. Gemäß § 1814 BGB (ehemals § 1896 BGB) darf eine Betreuung nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist und keine anderen, weniger eingreifenden Unterstützungsformen zur Verfügung stehen.
An diesem Grundsatz orientiert sich unsere tägliche Arbeit.
Unser Ziel ist es, die Selbstbestimmung der betreuten Menschen so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
Wir verstehen Betreuung nicht als Übernahme von Entscheidungen, sondern als Unterstützung zur eigenständigen Lebensführung.
Wo immer möglich, suchen wir gemeinsam nach Lösungen, die ohne oder mit möglichst geringem Eingriff in die persönliche Freiheit auskommen.
Wir handeln stets im Sinne der betreuten Person, respektieren ihre Wünsche und berücksichtigen ihre individuellen Lebensumstände. Transparenz, Verlässlichkeit und ein respektvoller Umgang bilden dabei die Grundlage unserer Arbeit.
Betreuung bedeutet für uns Verantwortung – aber auch Zurückhaltung dort, wo Eigenständigkeit möglich ist.
Eine rechtliche Betreuung ist immer nur das letzte Mittel. Das Gesetz (§ 1814 BGB, früher § 1896 BGB) sagt klar: Eine Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn es wirklich notwendig ist und keine anderen Hilfen (z.B. Familie, Freunde, Hilfsdienste) ausreichen.
Daran halten wir uns.
Unser Ziel ist es, die Selbstständigkeit der betreuten Menschen zu erhalten und zu stärken. Wir übernehmen nicht einfach alles, sondern unterstützen dort, wo Hilfe gebraucht wird – und lassen Freiraum, wo jemand selbst entscheiden kann.
Wir arbeiten gemeinsam mit den betreuten Personen und nicht über ihren Kopf hinweg. Wünsche, Lebensumstände und persönliche Ziele stehen für uns im Mittelpunkt.
Für uns bedeutet Betreuung: helfen, ohne mehr einzugreifen als nötig.
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